MANAGEMENT
21 l 6 l 01
von RA Jürgen Waldheim, Berlin
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Kooperation statt Fusion?
Kompetenzen erweitern und neue Mandanten gewinnen
Der Trend zu größeren Einheiten im Beratungsmarkt ist ungebrochen. Aber auch abseits von Fusionen läßt sich durch Kooperationen zwischen Anwaltskanzleien der Marktauftritt verstärken. Der Autor untersucht die verschiedenen Möglichkeiten und Konstellationen auch in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Dabei zeigt er Vorteile und Perspektiven solcher Zusammenschlüsse auf, warnt aber auch vor möglichen Risiken.
Standortbestimmung:
wo steht die Kanzlei?
Die Kanzlei des Verfassers besteht aus drei Partnern mit zur Zeit zwei angestellten Anwälten und hat vor einigen Jahren den Weg von der Allgemeinkanzlei zur Spezialisierung eingeschlagen. Zum Klientel gehören einige Großmandanten aus dem öffentlichen und privaten Bereich, ansonsten im Wesentlichen kleine und mittelständische Betriebe.
Auch bei uns wird im Zuge des sog. Fusionsfiebers" darüber diskutiert, ob es notwendig ist, weitere Fusionen, Kooperationen etc. einzugehen. Es gab in den letzten zwei Jahren einige Angebote von größeren westdeutschen Kanzleien, sich in einer überörtlichen Sozietät zusammenzuschließen. Diese Angebote haben wir abgelehnt, da Befürchtungen überwogen, die Eigenständigkeit zu verlieren und in eine wie auch immer geartete Abhängigkeit zu geraten. Vorteile einer solchen Heirat" sahen wir nur für die übernehmende Kanzlei. Selbstverständlich bleibt auch uns nicht verborgen, dass sich für die mittelständische Mandantschaft ein erhöhtes Leistungsangebot der anwaltlichen Dienstleistung nachweislich auch im Briefkopf widerspiegeln sollte. Dies hat zur Folge, dass viele Kooperationen nur nach dem Motto mehr Schein als Sein" gegründet werden. Dem aufmerksamen Mandanten wird dies allerdings auf Dauer nicht verborgen bleiben.
Ein Grund für das in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit grassierende Fusions- und Kooperationsfieber kann in der Anwaltsschwemme gesehen werden. Die Großkanzleien (sie sind nicht Gegenstand dieser Ausführungen), die sich aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im internationalen Bereich zusammenschließen, zwingen selbstverständlich auch die mittelständischen Kanzleien auf dem immer enger werdenden Anwaltsmarkt zu überlegen, wie das Leistungsspektrum erweitert und nach außen dargestellt werden kann. Wenn wir den Berliner Anwaltsmarkt betrachten, stellen wir fest, dass aus dem gesamten Bundesgebiet Kanzleien in die Hauptstadt drängen. Selbst Kanzleien aus deutschen Kleinstädten gründen eine Dependance in Berlin bzw. gehen eine Kooperation ein. Dies hat sicherlich auch zum Hintergrund, dass eine bessere Außendarstellung gewünscht ist und man sich von der Tatsache, in der Hauptstadt vertreten zu sein, einen erheblichen Imagegewinn verspricht.
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt jedoch, dass trotz des Fusionsfiebers im wirtschaftlichen und anwaltlichen Bereich auch große Unternehmen gerne in Teilbereichen auf kleine spezialisierte Kanzleien zurückgreifen. Bevor man an Kooperationen denkt, sollte man daher zunächst den Standortes der eigenen Kanzlei einschätzen. Erst wenn feststeht, welche Gebiete die eigene Kanzlei trotz vorhandenen Beratungsbedarfs der Mandantschaft nicht abdeckt oder geklärt ist, welche zusätzlichen Mandate über die Kooperation akquiriert werden können, sollte dieser Schritt getan werden. Grundsätzlich sollte sich jede Kanzlei losgelöst von der Möglichkeit der Kooperation Gedanken über ein Qualitätsmanagement machen. Gerade der persönliche Kontakt und die schnelle Bearbeitung der Mandate muss bei mittelständischen Kanzleien im Vordergrund stehen und ist aufgrund der Überschaubarkeit für den Mandanten das entscheidende Aushängeschild.
Mögliche Konstellationen
Für eine Kooperation sind folgende Konstellationen denkbar:
Kooperation mit Rechtsanwälten und Notaren im eigenen Landesbezirk
Bundesweite Kooperation
Kooperation mit anderen Berufsgruppen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte etc.)
Internationale Kooperationen
Kooperationen im
eigenen Landesbezirk
Selbst bei einer Ausweitung der Spezialgebiete werden in kleinen bis mittelständischen Kanzleien einige Rechtsgebiete weiterhin ais weiße Flecken verbleiben. Hier bietet sich die Kooperation mit Anwaltskanzleien an, durch die im Idealfall die jeweiligen Lücken im Leistungsangebot durch den Kooperationspartner abgedeckt werden. Bei der Auswahl der Partner ist höchste Sorgfalt geboten. Folgendes sollte dabei unbedingt beachtet werden:
Wie ist der Qualitätsstandard der Kooperationskanzlei?
Passt das Auftreten der jeweiligen Kollegen zum eigenen Klientel?
Ist das Vertrauen in den Kooperationspartner dahingehend gefestigt, dass keine Abwerbungen zu befürchten sind?
Wie erfolgt die Bearbeitung der Mandate, gemeinsam oder getrennt?
Wie wird abgerechnet?
Es liegt auf der Hand, dass die Auswahl eines Kooperationspartners nicht wahllos erfolgen kann; nur ein langjähriger persönlicher Kontakt macht diesen Schritt möglich. Wichtige Voraussetzung dafür ist ein gefestigtes Verhältnis zur Mandantschaft, damit diese eine solche Kooperation nicht nur akzeptiert, sondern auch als erweiterte Dienstleistung positiv annimmt. Hat der Mandant mit dem Kooperationspartner gute Erfahrungen gemacht, wird er in der Regel mit allen Rechtsangelegenheiten zunächst die Stammkanzlei aufsuchen, mit dem Wissen, dass für den Fall mangelnder Sachkompetenz ein Kollege bzw. eine andere Kanzlei empfohlen wird. Diese Erfahrung haben wir jedenfalls in unserer Kanzlei gemacht.
Bundesweite Kooperationen
Innerhalb Deutschlands existieren eine erhebliche Anzahl von Anwaltskooperationen, die in der Vergangenheit und bis zum 31.12.1999 (von Ausnahmen abgesehen) trotz aller erklärten Ideale sicherlich mehr oder weniger Korrespondenzvereinigungen waren. Man sollte den Wert dieser Kooperationen allerdings auch bzw. gerade für kleine und mittlere Kanzleien nutzen. Es ist nämlich durchaus möglich, nach einiger Zeit aus den Kooperationen ein kleines bundesweites Netzwerk aufzubauen. Auch hier sind die gleichen Kriterien anzusetzen, die für Kooperationspartner innerhalb des eigenen Landgerichtsbezirkes gelten.
Der persönliche Kontakt und die Erfahrung, die man über Korrespondenzmandate mit dem jeweiligen Kollegen gemacht hat, werden den Ausschlag geben. Hieraus können sich dann echte Kooperationen" und auch mehr ergeben, wenn tatsächlich Mandate übergreifend bearbeitet werden.
Kooperationen mit
anderen Berufsgruppen
Der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen wird m. E. in der Zukunft sehr bedeutsam werden. Hiermit kann ein Anwalt neue Beratungsfelder besetzen. Zum Beispiel kann ein Rechtsanwalt, der für einen Unternehmensbereich gesellschafts- und steuerrechtlich gestaltend tätig ist, durch die Kooperation mit dem entsprechenden anderen Freiberufler auch bei Fragen der Betriebsorganisation, des Marketings oder der Vermögensverwaltung beratend zur Seite stehen.
Auch im mittelständischen Bereich ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine sinnvolle Beratung aufgrund der zunehmenden Komplexität der einzelnen Bereiche nur noch interdisziplinär möglich ist (Stichwort: Beraterteam). Diese interprofessionelle Zusammenarbeit ist - soweit sie funktioniert - auch als Marketinginstrument nicht zu unterschätzen (Stichwort: Service aus einer Hand). Seit der Einführung des § 59a BRAO, die den Zusammenschluss von Mitgliedern einer Rechtsanwalts- und Patentanwaltskammer mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät gestattet, ist eine Kooperation mit diesen Berufsgruppen als minus zur Sozietät in jedem Fall zulässig.
Internationale Kooperationen
Neben nationalen existiert auch eine erhebliche Anzahl von internationalen Kooperationen. Dieses waren oder sind z. T. nicht mehr als "best friend relationships". Selten wurde für diese Kooperationen in der Vergangenheit eine Rechtsform gewählt. Die grenzüberschreitenden Fusionen der deutschen Großsozietäten hin zu multinationalen Sozietäten soll hier nicht weiter behandelt werden.
Bei diesen Zusammenschlüssen können sich unter anderem auf Grund von Sozietätsverboten ausländischer Kollegen mit anderen Freiberuflergruppen, insbesondere mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, eine Vielzahl von Problemen ergeben. Ein durchaus sinnvolles und u. U. effektives Kooperationsinstrument ist die Europäische wirtschaftliche Interessengemeinschaft" (EWIV). Es gibt eine Vielzahl von EWlV's, wobei ein erheblicher Anteil mit Rechtsanwälten besetzt ist. Hiermit konnte in der Vergangenheit eine internationale Ausrichtung nach außen dokumentiert werden, ohne dass ein Verstoß gegen das Werbeverbot gegeben war.
Die Gründung einer EWIV muss durch mindestens zwei Mitglieder aus Staaten der Europäischen Union erfolgen. Hinsichtlich der EWlV's existiert allerdings ein so genanntes Ersetzungsverbot, das besagt, dass lediglich Hilfstätigkeiten für die Berufsausübung der Mitglieder vorgenommen werden dürfen und eine Ersetzung der Berufsausübung nicht stattfinden darf (z. B. fachlicher Austausch, gemeinsame Seminare und Mandatsvermittlung).
Deutschsprachige EWIV
Unsere Kanzlei ist seit fünf Jahren Mitglied in der EWIV Ars legis. Nach erheblichen Anfangsschwierigkeiten und Grundsatzdiskussionen ist hier eine starke Interessengemeinschaft gewachsen, die immerhin aus ca. 40 Kanzleien europaweit besteht. Es war sehr schwer, eine gewisse Homogenität der Kanzleien zu erreichen, da - wie bei der innerdeutschen Kooperation - die oben genannten Grundsätze bzw. Anforderungen in jedem Fall erfüllt sein sollten. Ein Vorteil der Ars legis ist, dass sie deutschsprachig ist und die Kooperationspartner im europäischen Ausland alle die deutsche Sprache in Schrift und Wort beherrschen müssen. Es bStrußt an dieser Stelle sicher nicht weiter ausgeführt werden, was für einen erheblichen Vorteil dieses für den jeweiligen Mandanten und auch für die mittelständische Kanzlei ohne sonstige internationale Anbindung mit sich bringt.
* Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Autors und des Berliner Anwaltblattes, wo dieser Beitrag in der Ausgabe 3/01, S. 88ff abgedruckt war. |