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Mäßig aber immerhin. Denn Juristen
hatten sich seit der Gründung der Bundesrepublik und auch lange davor
überhaupt nicht mit der Schule und allgemein mit Prüfungsentscheidungen
beschäftigt. Grund: Man war der Ansicht, dass die Schule, ebenso wie der
Strafvollzug und die Armee, Ort eines „besonderen Gewaltverhältnisses
sei“, in dem staatliches Handeln nicht oder nur sehr eingeschränkt
rechtlich überprüft werden könne. Erst 1972 kam Bewegung in die Sache,
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug stellte
klar, dass auch Prüfungsentscheidungen nicht mehr ohnmächtig hingenommen
werden müssen. Und seit dieser Zeit steigen die Widersprüche von Eltern
gegen Schulnoten und Versetzungszeugnisse massiv an. Waren es zu Beginn
der 80er Jahre in Nordrhein-Westfalen eine Handvoll Einsprüche, so ist man
heute im Bereich der Schule bei jährlich knapp 200 Beschwerden angekommen.
Für die Erfolgsaussichten einer Klage muss natürlich immer der
Einzelfall betrachtet werden, stellt der Berliner Fachanwalt für
Verwaltungsrecht, Jürgen Waldheim, fest. Gute Aussichten, gegen
misslungene Prüfungen vorzugehen, hat man bei offensichtlichen formalen
Fehlern wie der fehlerhaften Zusammensetzung einer Prüfungskommission oder
einer nicht ordnungsgemäßen Ladung des Prüflings. Schwieriger, aber nicht
aussichtslos, wird es bei Interpretationen und Wertungen. |